Rz. 3

Die Regelung enthält den Auftrag an die gematik, die Funktionen der elektronischen Patientenakte festzulegen. Dabei ist der jeweilige Stand der Technik zu beachten. Die zeitliche Umsetzung orientiert sich an der stufenweisen Realisierung der Patientenakte. Die gematik hat die folgenden (teilweise bereits realisierten) technischen und organisatorischen Verfahren festzulegen oder technischen Voraussetzungen zu schaffen:

  • Daten nach § 341 Abs. 2 können in einer elektronischen Patientenakte zur Verfügung gestellt und von Versicherten und Leistungserbringern verarbeitet werden.
  • Versicherte können eigene Daten in die Akte einstellen und verarbeiten.
  • Versicherte können Daten aus ihrer Patientenakte (Zahnbonusheft) an die Krankenkasse übermitteln.
  • Die gematik stellt bei der Zulassung der Komponenten und Dienste sicher, dass die Anbieter elektronischer Patientenakten die Dienste für die technische Zugriffsfreigabe durch den Versicherten schaffen.
  • Die Möglichkeiten der Zugriffssteuerung sind davon abhängig, ob der Versicherte für die Freigabe ein eigenes Endgerät oder die Infrastruktur des Leistungserbringers nutzt. Die gematik wird beauftragt, das granulare Zugriffsmanagement an die feingranulare Zugriffssteuerung über ein versicherteneigenes Endgerät anzupassen. Die Anpassung folgt dem Stand der Technik. Dabei muss der dafür zu betreibende Aufwand vertretbar sein, sodass nicht unbedingt der technische Fortschritt der einzige Maßstab ist.

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