Rz. 5

Zur Tätigkeit zugriffsberechtigter Personen gehört eine Information, dass Versicherte die Übertragung und Speicherung von Daten verlangen können (Nr. 1). Die Information ist unaufgefordert im Rahmen der Behandlung abzugeben und richtet sich auf die konkret erhobenen Daten. Sie kann durch allgemeine Hinweise in der Praxis ergänzt werden.

 

Rz. 6

Der Versicherte hat von der zugriffsberechtigten Person zu verlangen, die Daten zu übertragen und in der Patientenakte zu speichern (Nr. 2). Eine besondere Form ist dafür nicht einzuhalten. Die übertragenen Daten stammen aus dem Praxisverwaltungs- oder Krankenhausinformationssystem (PVS, KIS). Es handelt sich um Kopien der Originaldaten, die im PVS oder KIS verbleiben.

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