2.1 Übermittlung und Speicherung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Versicherte können von zugriffsberechtigten Personen verlangen, bestimmte Daten in die Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern (Satz 1). Die zugriffsberechtigten Personen sind verpflichtet, dem nachzukommen. Der Anspruch besteht unabhängig von und zusätzlich zu den in §§ 347, 347 geregelten Ansprüchen auf Übermittlung von Daten. Der Anspruch richtet sich auf die Übermittlung aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 (z. B. Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Medikationsplan oder Notfalldaten) oder von Arztbriefen nach § 383 Abs. 2. Verpflichtet sind zugriffsberechtigte Personen nach § 352 (z. B. Ärzte, ihre berufsmäßigen Gehilfen oder Apotheker; Nr. 1) oder Personen, die Daten des Versicherten in einer Anwendung nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 und § 383 verarbeiten (z. B. Ärzte mit einem elektronischen Heilberufsausweis; Nr. 2).

 

Rz. 4

Der Versicherte kann die Übertragung und Speicherung von Daten nur verlangen, wenn die zeitlich gestuften Voraussetzungen nach § 342 Abs. 1, 2 geschaffen sind (Satz 2). Die zugriffsberechtigte Person ist durch den Versicherten dazu zu ermächtigen, indem eine umfassende Zugriffsberechtigung erteilt wird. Die Zugriffsberechtigung kann bis zu einer Geltungsdauer von 18 Monaten ausgesprochen werden. Der Versicherte kann die Zugriffsberechtigung jederzeit einschränken oder widerrufen. Dokumente und Datensätze, die von Leistungserbringern in der elektronischen Patientenakte gespeichert wurden, können von den Versicherten jederzeit eigenständig gelöscht werden.

 

Rz. 4a

Die Vorschrift enthält keine Einschränkung des Versichertenanspruchs. Dagegen beschränken §§ 347 und 348 den Anspruch des Versicherten insofern, als nur Daten umfasst sind, die aufgrund einer konkreten Behandlung auch (tatsächlich) elektronisch erhoben wurden und nur sofern andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Da nicht ersichtlich ist, warum entsprechende Einschränkungen nicht auch bei § 349 gelten sollen, ist von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Die Voraussetzungen, dass es um eine "konkrete Behandlungssituation" gehen muss, dass die Daten "elektronisch erhoben wurden" und keine "anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen", gelten daher in analoger Anwendung der § 347 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 und § 348 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 nach überzeugender Ansicht auch bei dem Anspruch nach § 349 Abs. 1 (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 349 Rz. 15).

2.2 Information (Abs. 2)

 

Rz. 5

Zur Tätigkeit zugriffsberechtigter Personen gehört eine Information, dass Versicherte die Übertragung und Speicherung von Daten verlangen können (Nr. 1). Die Information ist unaufgefordert im Rahmen der Behandlung abzugeben und richtet sich auf die konkret erhobenen Daten. Sie kann durch allgemeine Hinweise in der Praxis ergänzt werden.

 

Rz. 6

Der Versicherte hat von der zugriffsberechtigten Person zu verlangen, die Daten zu übertragen und in der Patientenakte zu speichern (Nr. 2). Eine besondere Form ist dafür nicht einzuhalten. Die übertragenen Daten stammen aus dem Praxisverwaltungs- oder Krankenhausinformationssystem (PVS, KIS). Es handelt sich um Kopien der Originaldaten, die im PVS oder KIS verbleiben.

2.3 Datenänderung (Abs. 3)

 

Rz. 7

Ändern sich Daten nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 (Medikationsplan, Notfalldaten, Patientenkurzakte), sind die Daten auf der Gesundheitskarte entsprechend anzupassen (Satz 1). Wenn sie zuvor in die elektronische Patientenakte übertragen wurden, kann der Versicherte ebenfalls deren Anpassung verlangen. Leistungserbringer sind verpflichtet, die Patientenakte anzupassen, wenn sie Änderungen am Medikationsplan, an den Notfalldaten oder an der Patientenkurzakte vornehmen (Satz 2).

2.4 Information (Abs. 4)

 

Rz. 8

Ärzte oder Apotheker, die den Medikationsplan oder die Notfalldaten ändern, sind verpflichtet, Versicherte darüber zu informieren, dass die Änderungen in die Patientenakte übertragen und dort gespeichert werden können (Nr. 1). Die Information ist unaufgefordert im Rahmen der Änderung der Gesundheitskarte abzugeben und richtet sich auf die konkret erhobenen Daten. Sie kann durch allgemeine Hinweise in den Räumlichkeiten des Arztes oder Apothekers ergänzt werden.

 

Rz. 9

Der Versicherte hat vom Arzt oder Apotheker zu verlangen, die geänderten Daten zu übertragen und in der Patientenakte zu speichern (Nr. 2). Eine besondere Form ist dafür nicht einzuhalten. Die übertragenen Daten stammen aus dem jeweiligen Informationssystem des Leistungserbringers. Es handelt sich um Kopien der Originaldaten, die beim Leistungserbringer verbleiben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge