Rz. 7

Apotheker sind bei der Abgabe von Arzneimitteln verpflichtet, die Versicherten auf deren Verlangen bei der Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte zu unterstützen (Satz 1). Dazu gehört insbesondere die inhaltliche Befüllung, Aktualisierung und Pflege arzneimittelbezogener Informationen (z. B. die Übertragung eines aktualisierten elektronischen Medikationsplans oder die Speicherung und Pflege von Daten zu eingelösten elektronischen Arzneimittelverordnungen mit Informationen zu den abgegebenen Arzneimitteln). Apotheker können Aufgaben in diesem Zusammenhang auf ihr pharmazeutisches Personal übertragen (Satz 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge