2.1 Unterstützung durch Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten (Abs. 1)

 

Rz. 3

Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten sind verpflichtet, die Versicherten bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte zu unterstützen (Satz 1). Unterstützungspflichtig sind die genannten Leistungserbringer, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassen Krankenhäusern tätig sind. Die Krankenkassen haben Versicherte über den Anspruch in ihren jeweiligen Informationsmaterialien (§ 343) zu unterrichten. Die Information und Aufklärung über die Funktionsweise und Nutzung der elektronischen Patientenakte hat somit im Vorfeld durch die Krankenkassen zu erfolgen und ist nicht durch die Leistungserbringer zu erbringen. Die Datenverarbeitung ist vom Versicherten zu verlangen bzw. beim Leistungserbringer zu beantragen. Der Versicherte muss ausdrücklich und nachvollziehbar in die Datenverarbeitung einwilligen.

 

Rz. 4

Der Anspruch des Versicherten umfasst u. a. die inhaltliche Befüllung, Aktualisierung und Pflege der elektronischen Patientenakte durch die Leistungserbringer im aktuellen Behandlungskontext (Satz 2). Die Unterstützungsleistung umfasst die Übermittlung von medizinischen Daten in die elektronische Patientenakte und ist ausschließlich auf medizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung beschränkt. Dabei wird keine gesonderte medizinische Diagnostikleistung veranlasst oder eine Verpflichtung der Leistungserbringer zur Nacherfassung älterer bzw. fremder papiergebundener Daten begründet (BT-Drs. 19/18793 S. 118 f.). Es sind ausschließlich Daten zu übertragen, die im aktuellen Behandlungskontext durch den unterstützenden, bzw. den die elektronische Patientenakte befüllenden Arzt gewonnen wurden, oder im Zusammenhang mit dem aktuellen Behandlungskontext stehen und in der Vergangenheit erhoben wurden. Der Versicherte hat keinen Anspruch auf eine Einsicht in Daten außerhalb des konkreten aktuellen Behandlungskontextes. Die Übermittlung beschränkt sich folglich auf Daten, die nach Einschätzung der Leistungserbringer für die weitere medizinische Versorgung wesentlich sind (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 346 Rz. 16).

 

Rz. 5

Auf die Information des Patienten kann im Ausnahmefall verzichtet werden (§ 630c Abs. 4 BGB; Satz 3). Demnach bedarf es einer Information des Patienten nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere, wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat. Im Rahmen der Vorschrift bedeutet dies, dass eine Unterstützung des Versicherten bei der Verarbeitung nicht erfolgen muss, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, vor allem, wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Versicherte auf die Information ausdrücklich verzichtet hat (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 346 Rz. 18).

 

Rz. 6

Die Leistungserbringer können ihre Unterstützungsaufgaben auf berufsmäßige Gehilfen oder auf berufsvorbereitend bei ihnen Tätige übertragen.

2.2 Unterstützung durch Apotheker (Abs. 2)

 

Rz. 7

Apotheker sind bei der Abgabe von Arzneimitteln verpflichtet, die Versicherten auf deren Verlangen bei der Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte zu unterstützen (Satz 1). Dazu gehört insbesondere die inhaltliche Befüllung, Aktualisierung und Pflege arzneimittelbezogener Informationen (z. B. die Übertragung eines aktualisierten elektronischen Medikationsplans oder die Speicherung und Pflege von Daten zu eingelösten elektronischen Arzneimittelverordnungen mit Informationen zu den abgegebenen Arzneimitteln). Apotheker können Aufgaben in diesem Zusammenhang auf ihr pharmazeutisches Personal übertragen (Satz 2).

2.3 Erstbefüllung (Abs. 3)

 

Rz. 8

Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten (Abs. 1) unterstützen die Versicherten auf deren Verlangen bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte ausschließlich im aktuellen Behandlungskontext (Satz 1). Die Krankenkassen haben über den einmaligen Anspruch auf Erstbefüllung zu informieren (§ 343). Der Anspruch besteht zusätzlich zum Unterstützungsanspruch nach Abs. 1 und dient dazu, die elektronische Patientenakte möglichst schnell zur Unterstützung des einrichtungs- und sektorenübergreifenden Informationsaustauschs im Gesundheitswesen und damit zur Verbesserung der medizinischen Behandlungsqualität zu nutzen (BT-Drs. 19/18793 S. 119). Die Erstbefüllung ist vom Versicherten zu verlangen, womit er gleichzeitig in die Datenverarbeitung einwilligt.

 

Rz. 9

Die Unterstützungsleistung umfasst die Übermittlung von medizinischen Daten in die elektronische Patientenakte und ist ausschließlich auf medizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung beschränkt (Satz 2). Für die erstmalige Befüllung sollen ausschließlich Behandlungsdaten übertragen werden, die dem Leistungserbringer bereits vorliegen. Damit wird keine gesonderte medizinische Diagnostikleistung veranlasst oder eine Verpflichtung der Leistungserbringer zur Nacherfassung älterer bzw. fremder papiergebundener Daten begründet. Darüb...

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