Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung der Versicherten in die Einrichtung der elektronischen Patientenakte und die hierauf begründete Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen, die Anbieter der elektronischen Patientenakte sowie die Anbieter von einzelnen Diensten und Komponenten der elektronischen Patientenakte. Damit sind keine Zugriffsrechte auf die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten (medizinischen) Daten verbunden. Diese werden nicht von den Kassen und Anbietern erhoben und zu eigenen Zwecken gespeichert, sondern unterliegen der Selbstbestimmung der Versicherten. Die Zulässigkeit der Verarbeitung richtet sich nach §§ 352 ff.

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