Rz. 23

Jede Krankenkasse richtet eine Ombudsstelle ein (Satz 1), an die sich Versicherte der jeweiligen Krankenkasse mit allen Anliegen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte wenden können (Satz 2). Die Ombudsstellen beraten insbesondere über das Verfahren bei der Beantragung der elektronischen Patientenakte, Versichertenrechte in diesem Zusammenhang, die Funktionsweise und die möglichen Inhalte (Sätze 3, 4).

 

Rz. 23a

Die Ombudsstellen sind beratungspflichtig, wenn sich ein Versicherter an die Ombudsstelle wendet und um Beratung bittet. Eine Beratungspflicht kann sich in bestimmten Einzelfällen auch von Amts wegen ergeben, wenn z. B. der Versicherte billigerweise darauf vertrauen darf, dass ihm relevante Informationen zugetragen werden (sog. Spontan-Beratungsfälle). Mit der Beratungspflicht aufseiten der Krankenkassen korrespondiert ein subjektives Recht der Versicherten auf Beratung durch die Ombudsstelle. Dabei handelt es sich um eine bereichsspezifische Konkretisierung des Beratungsanspruchs der Versicherten über ihre Rechte nach § 14 SGB I (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 342 Rz. 65 ff. m. w. N.).

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