Rz. 9

Mehrere Länder können die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 durch gemeinsame Stellen wahrnehmen lassen (Satz 1). Die Stellen nach Abs. 1 tauschen die Daten aus, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufsausweise, elektronischer Berufsausweise und von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen erforderlich sind (Satz 2). Die Daten sind jeweils anzufordern.

 

Rz. 9a

Mit dem "Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (eGBR-Staatsvertrag – eGBRStVtr)" ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) als gemeinsame Stelle der vertragschließenden Länder bestimmt worden. Es wird vom Land Nordrhein-Westfalen bei der Bezirksregierung Münster betrieben. Das eGBR ist nur für diejenigen Angehörigen der in den §§ 352, 356, 357, 359 oder 361 aufgeführten Berufe (Zugriffsberechtigte) bzw. diejenigen Institutionen zuständig, die nicht über eigene Körperschaften verfügen, denen die Aufgabe zur Ausgabe von Heilberufs- und Berufsausweisen sowie für die Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen gesetzlich zugewiesen wurde. Das eGBR ist für alle nicht verkammerten Heilberufe zuständig (z. B. für Pflegefachleute, Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Physiotherapeuten, Hebammen und Geburtshelfer, Betriebsstätten der Geburtshilfe, Betriebsstätten der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege und Betriebsstätten der Physiotherapie). Heilberufe, die zu den verkammerten Berufen gehören, fallen weiterhin in die Zuständigkeit der jeweiligen landesspezifischen Stelle nach Abs. 1 Satz 1.

 

Rz. 10

Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Zugriff auf die Gesundheitskarte bei einem Wegfall der berufsrechtlichen Befugnisse nicht mehr möglich sein soll. Bei einem Wegfall dieser Befugnisse hat die von den Ländern bestimmte Stelle zum einen die herausgebende Stelle in Kenntnis zu setzen. Zum anderen muss sie unverzüglich die Sperrung der Authentifizierungsfunktion des elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises veranlassen. Nach der Gesetzesbegründung kann dies z. B. durch die Sperrung berufsbezogener Attributzertifikate geschehen (BT-Drs. 15/4924 S. 8 zu § 291a).

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