Rz. 2

Die Krankenkassen stellen ihren Versicherten zugelassene Komponenten zur Verfügung, um auf eigene Daten zugreifen zu können. Gleichzeitig wird die Gesellschaft für Telematik (gematik) verpflichtet zu evaluieren, ob technische Einrichtungen in den Geschäftsstellen der Krankenkassen sinnvoll sind, mit denen auf Versichertendaten zugegriffen werden kann. Für Versicherte, die nicht über die Möglichkeit eines Zugriffs mittels eines mobilen Endgeräts verfügen oder dieses nicht nutzen möchten, muss sichergestellt werden, dass ein Zugriff auf ihre personenbezogenen Daten in der Telematikinfrastruktur möglich ist (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 GRCh). § 338 ergänzt die Regelungen des § 342 Abs. 7 und trifft Vorgaben zum Datenzugriff mittels Komponenten an einem stationären Endgerät (Hecheltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 338 Rz. 11).

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