Rz. 2

Versicherte haben einen Anspruch, auf ihre in Anwendungen der Telematikinfrastruktur verarbeiteten Daten zuzugreifen. Überwiegend liegt die Verantwortung beim Versicherten, dazu ein geeignetes Endgerät zu nutzen. Nur der Medikationsplan und die Notfalldaten können in der Praxis eines Leistungserbringers eingesehen werden. Außerdem bestimmt die Norm die technischen Vorkehrungen (Autorisierungserfordernis, Zwei-Karten-Prinzip, Identitätsverifizierung), die zum Datenschutz i. S. der "Bestimmungsmacht" des Versicherten über die ihn betreffenden Datensammlungen beitragen. Das Zugriffsrecht der Versicherten auf Daten in den – grundsätzlich "versichertengeführten" (vgl. § 341 Abs. 1 Satz 1 – Anwendungen der Telematikinfrastruktur bildet ein zentrales Instrument zur Durchsetzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der Versicherten (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 GRCh; Hecheltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 336 Rz. 17).

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