Rz. 3

Von Versicherten darf der Zugriff auf Daten in einer Anwendung (§ 334 Abs. 1 Satz 2) nicht verlangt werden (Abs. 1). Auch entsprechende Vereinbarungen sind verboten (Abs. 2). Es handelt sich hierbei um ein gesetzliches Verbot i. S. d. § 134 BGB, sodass entgegen diesem Verbot geschlossene Vereinbarungen nichtig sind. Ordnungswidrig handelt gemäß § 395 Abs. 1, wer entgegen Abs. 1, 2 die dort genannte Gestattung verlangt oder mit dem Inhaber der Karte eine solche Gestattung vereinbart. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 395 Abs. 3 mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden. Der unerlaubte Zugriff auf die in §§ 352, 356, 357, 359 oder 361 genannten Daten der elektronischen Gesundheitsdaten ist durch § 397 Abs. 1 strafbewehrt. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt (§ 397 Abs. 3 Satz 1). Zu den antragsberechtigten Personen gehören neben dem Betroffenen auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörde (vgl. § 397 Abs. 3 Satz 2).

 

Rz. 3a

"Zugriff" ist das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten sowie die Verarbeitung von Daten (§ 352 Nr. 18). "Verlangen" ist anzunehmen, wenn neben der auf das Vorstellungsbild der Versicherten abzielenden Einwirkung in Form einer Willensäußerung – als ein darüber hinausgehendes Plus – eine emotional-affirmative Stellungnahme des Einwirkenden erfolgt (Hecheltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 335 Rz. 14). Eine neutrale ärztliche Beratung wird davon nicht erfasst.

 

Rz. 4

Ausgenommen vom Zugriffsverbot sind die in §§ 352, 356, 357, 359 oder 361 genannten Personen (z. B. Ärzte und deren Gehilfen, Apotheker, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten) für die dort genannten Zwecke.

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