Rz. 3

Die gematik legt dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auf Verlangen folgende Unterlagen und Informationen vor:

  • Zulassungen und Bestätigungen nach § 311 Abs. 6, §§ 324, 325 und 327 einschließlich der zugrunde gelegten Dokumentation,
  • eine Aufstellung der nach §§ 329 bis 331 getroffenen Maßnahmen einschließlich der festgestellten Sicherheitsmängel und Ergebnisse der Maßnahmen und
  • sonstige für die Bewertung der Sicherheit der Telematikinfrastruktur sowie der zugelassenen Dienste und bestätigten Anwendungen erforderlichen Informationen

(Satz 1). Die Vorlagepflicht besteht neben weiteren gesetzlichen Informationspflichten der gematik. Bei der Anforderung der Informationen oder Nachweise hat das BSI den Zweck zu nennen und anzugeben, welche Informationen verlangt werden (Dochow, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 333 Rz. 27 m. w. N.). Die Unterlagen und Informationen sind unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern; § 121 BGB) vorzulegen. Dazu ist eine gesetzliche Frist von 2 Wochen gegeben, innerhalb der dem Verlangen zu entsprechen ist. Die Frist wird im Interesse der effektiven Gewährleistung der Sicherheit in der Informationstechnik vorgegeben. Die Regelung korrespondiert mit Vorschriften, nach denen sich die gematik mit dem BSI abzustimmen und eine von der BSI-Meinung abweichende Entscheidung zu begründen hat. Die Norm betrachtet insbesondere Sicherheitsmängel, die zu einer Störung der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse führen können. Die Frist beginnt, wenn die Willenserklärung des BSI der gematik zugegangen ist. Das Verlangen des BSI ist ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), gegen den Widerspruch und Klage zulässig sind.

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