Rz. 3

Soweit von Komponenten und Diensten eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit der Telematikinfrastruktur ausgeht, ist die gematik verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr entsprechend dem Stand der Technik zu treffen (Satz 1). Die Vorschrift stellt im Tatbestandsbereich allein auf die Quelle der Gefahr ab, nicht auf die Person des in Anspruch zu nehmenden Störers. Daraus folgt, dass die Maßnahmen unabhängig von der Frage zulässig sind, ob den Anbieter eine Verantwortung für die Gefahr trifft. Die Auswahl der Maßnahme liegt nach allgemeinen Grundsätzen im Ermessen der gematik und unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 291b Rz. 75).

 

Rz. 4

Das BSI ist unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) über die Gefahr und die getroffenen Maßnahmen zu informieren (Satz 2).

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