Rz. 6

Die gematik kann eine befristete Genehmigung zur Verwendung von nicht zugelassenen Komponenten und Diensten in der Telematikinfrastruktur erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur erforderlich ist (Satz 1). Die Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit dem BSI, wenn sie der Sicherheit dient (Satz 2). Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn zur Gewährleistung der Sicherheit der Telematikinfrastruktur für eine Komponente eine neue Sicherheitssoftware entwickelt wurde, die eine erneute Zulassung dieser Komponente erfordert. Mit einer befristeten Verwendungsgenehmigung kann diese Komponente zur Gewährleistung der Sicherheit bereits eingesetzt werden, ohne auf den Abschluss des unter Umständen mehrere Monate dauernden Zulassungsprozesses warten zu müssen (BT-Drs. 18/5293 S. 48). Sowohl die Genehmigung als auch ihre Befristung liegen im Ermessen der gematik.

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