Rz. 4

Die Zulassung ist durch den Anbieter zu beantragen (Satz 1). Der Antrag löst ein Verwaltungsverfahren der gematik aus (§ 8 SGB X), in dem geprüft wird, ob die Komponenten und Dienste funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. Über den Antrag wird durch einen gebundenen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) entschieden, der mit Nebenbestimmungen (§ 32 SGB X) versehen werden kann (Satz 2). Wenn dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, schließt die gematik mit dem Anbieter einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 53 Abs. 1 SGB X).

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