Rz. 3

Die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur bedürfen der Zulassung durch die gematik. Andere Komponenten und Dienst dürfen nicht eingesetzt werden. Damit stellt die gematik sicher, dass Komponenten und Dienste funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. Anbieter von Betriebsleistungen oder von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur benötigen die Zulassung oder die nach § 327 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Bestätigung, bevor sie die Telematikinfrastruktur nutzen dürfen. Der Verstoß ist eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit (§ 397 Abs. 2a).

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