Rz. 3

Betriebsleistungen sind auf der Grundlage der von der gematik festzulegenden Rahmenbedingungen (§ 306 Abs. 3; Schutz personenbezogener Daten in der Telematikinfrastruktur) zu erbringen. Die gematik selbst darf grundsätzlich keine operativen Betriebsleistungen übernehmen. Diese Leistungen sind vielmehr von Anbietern auf der Basis von Aufträgen oder Zulassungen nach Auftragsvergabe (Abs. 2) zu erbringen. Die gematik übernimmt lediglich die Betriebsverantwortung, indem sie die Rahmenbedingungen beschließt, deren Einhaltung überwacht und Sicherstellungsaufgaben für den Betrieb übernimmt (z. B. das Monitoring der Netze).

 

Rz. 3a

Der Begriff der Betriebsleistungen ist im Gesetz nicht definiert. Gemeint sind die operativen Betriebsleistungen in der Telematikinfrastruktur wie z. B. die VPN-Zugangsdienste, die Signaturdienste oder das Aktensystem der elektronischen Patientenakte (Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 323 Rz. 12 m. w. N.).

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