Rz. 9a

Abs. 3a ist durch das DVG (vgl. Rz. 1c) aufgrund des Beschlusses des 14. Ausschusses (BT-Drs. 19/14867 S. 10) eingefügt worden. Nach Satz 1 sind bei der Angabe von Fertigarzneimitteln im Medikationsplan neben der Arzneimittelbezeichnung auch die Wirkstoffbezeichnung, die Darreichungsform und die Wirkstärke des Arzneimittels anzugeben. Hierfür sind nach Satz 2 einheitliche Bezeichnungen zu verwenden. Die Notwendigkeit erklärt sich daraus, dass eine Wirkstoffbezeichnung auch mehrere exakte Wirkstoffbezeichnungen (z. B. die Bezeichnung Bisoprolol für die Salze Bisoprololhemifumarat und Bisoprololfumarat) angeben kann. Damit soll gewährleistet werden, dass patientenverständliche, einheitliche Daten verwendet werden, soweit dies aus pharmazeutischer Sicht möglich ist. Der Gesetzgeber verspricht sich davon eine optimierte Nutzung des Medikationsplans und damit die Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit (BT-Drs. 19/14867 S. 90).

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