Rz. 5

Die Sonderregelung des § 13 Abs. 2 RSAV ist nicht anzuwenden, wenn die DRV KBS die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung abweichend von § 71 Abs. 1 Satz 2 SGB IV getrennt im Haushaltsplan ausweist sowie die Rechnungslegung und den Jahresabschluss nach § 77 SGB IV für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt durchführt (Satz 1). Die bisherigen Prüferfahrungen haben gezeigt, dass die DRV KBS ihre grundsätzliche Verpflichtung zum getrennten Ausweis der Verwaltungsausgaben vollumfänglich einhält (BT-Drs. 19/15662 S. 102). Es ist daher sachgerecht, die Feststellung des ausreichenden Nachweises auf die Überprüfung der Rechnungslegung und des Jahresabschlusses zu begrenzen. Stellt das BAS fest, dass Verwaltungskosten nicht getrennt ausgewiesen werden, ist § 13 Abs. 2 RSAV anzuwenden. Die Regelung leistet einen Beitrag zum Bürokratieabbau, mit dem personeller Aufwand von 23 Personentagen sowohl beim BAS als auch bei der DRV KBS eingespart werden kann.

 

Rz. 6

Satz 1 gilt nur dann entsprechend, wenn das BAS rechtzeitig vor der Durchführung des Jahresausgleichs (§ 18 RSAV) auf der Grundlage eines ausreichenden Nachweises feststellt, dass die DRV KBS die Rechnungslegung und den Jahresabschluss nach § 77 SGB IV für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt durchgeführt hat (Satz 2).

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