Rz. 6

Die Rechte eines Betroffenen sind nicht nach Abs. 1 eingeschränkt, wenn

  • Daten rechtswidrig verarbeitet wurden oder
  • berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die Betroffenenrechte unmöglich gewährleistet werden können.

Entsprechende Einwände sind vom Betroffenen vorzutragen und ggf. im Rahmen des Rechtsschutzes durchzusetzen.

 

Rz. 7

Die Feststellung der "berechtigten Zweifel an der behaupteten Unmöglichkeit" dürfte zu erheblichen Unsicherheiten in der Rechtsanwendung führen. Es ist nicht näher beschrieben, in welcher Qualität Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen. Im Streitfalle werden aufgrund der zu beurteilenden technischen Fragen nur auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens dahingehende Zweifel substantiiert werden können (Hecheltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 308 Rz. 20 m.w.N.).

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