Rz. 6

Die zentrale Infrastruktur enthält die zentralen Dienste, welche die Anwendungen der Telematikinfrastruktur mit grundlegenden, anwendungsunabhängigen Funktionalitäten unterstützen. Hierzu gehören die sicheren VPN-Zugangsdienste (Virtuelles privates Netzwerk), die dazu dienen, die Nutzer an das geschlossene gesicherte Netz der Telematikinfrastruktur anzubinden (§ 306 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a). Den Betrieb der durch die gematik spezifizierten und zugelassenen Zugangsdienste verantwortet der jeweilige Anbieter des Zugangsdienstes (Satz 1). Der Anbieter eines Zugangsdienstes darf personenbezogene Daten der Versicherten ausschließlich für Zwecke des Aufbaus und des Betriebs seines Zugangsdienstes verarbeiten (Satz 2). Dem besonderen Schutzbedarf der Inhaltsdaten beim Transport wird durch eine entsprechende Anwendung des Fernmeldegeheimnisses (§ 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) Rechnung getragen (Satz 3; BT-Drs. 19/18793 S. 101).

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