Rz. 11

Bis zum 30.6.2021 sind von den Krankenkassen die restlichen Daten für ein vollständiges Verzeichnis zu übermitteln (Satz 1). Dazu werden die Krankenkassen von der Datentransparenzstelle aufgefordert. Danach eingetretene Änderungen und abgeschlossene Neuverträge sind ohne Anforderung zu übermitteln (Satz 2).

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