Rz. 5

Jede Aufsichtsbehörde eines Verantwortlichen ist zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung zu befassen (Art. 56 DSGVO). Die federführende Aufsichtsbehörde kann das Verfahren an sich ziehen. Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zusammen und bemüht sich um einen Konsens (Art. 60 DSGVO).

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