Rz. 3

Auf länderübergreifende Vorhaben der Versorgungs- und Gesundheitsforschung (§ 287),

  • an denen nichtöffentliche Stellen oder öffentliche Stellen
  • des Bundes oder der Länder
  • aus zwei oder mehr Ländern

als Verantwortliche beteiligt sind, ist § 27 BDSG anzuwenden. Die anfallenden Sozialdaten können auch ohne Einwilligung des Versicherten verarbeitet werden. Damit wird vermieden, dass auf entsprechende Forschungsvorhaben verschiedene landesrechtliche Regelungen zum Datenschutz angewendet werden. Die Anwendung einheitlichen Bundesdatenschutzrechts berücksichtigt außerdem die wettbewerbliche Situation, in der öffentliche und nichtöffentliche Krankenhausträger stehen. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz für eine Zuweisung länderübergreifender Forschungsvorhaben in das Datenschutzrecht des Bundes und bewegt sich innerhalb der Grenzen der Öffnungsklausel in Art. 9 Abs. 2 lit. i) und j) der Verordnung (EU) 2016/679 (BT-Drs. 19/18111 S. 27).

 

Rz. 3a

Der Verweis auf § 27 BDSG bedeutet im Wesentlichen, dass die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten i. S. d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO auch ohne Einwilligung für Vorhaben der Versorgungs- und Gesundheitsforschung zulässig ist, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 287a Rz. 10).

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