Rz. 6

Die Mittel sind so anzulegen, dass

  • die Kapitalbindungsdauer 10 Jahre nicht überschreitet,
  • ein Verlust ausgeschlossen erscheint und
  • in angemessener Ertrag erzielt wird

(Satz 1). Die Regelung modifiziert als lex specialis die Anforderungen nach den allgemeinen Vermögensvorschriften nach § 80 Abs. 1 SGB IV. Durch die Kapitalbindungsdauer von höchstens 10 Jahren und die Begrenzung des maximal zulässigen Investitionsvolumens wird die erforderliche Balance zwischen einem verhältnismäßig geringen Anlagebetrag und einem mit dieser Anlageform einhergehenden längeren Anlagehorizont sichergestellt. Zudem sollen die Krankenkassen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass sowohl ein Verlust der Mittel ausgeschlossen erscheint, als auch eine marktübliche Verzinsung erzielt wird. Dies kann unter anderem durch die Vereinbarung von Kreditsicherheiten wie Ausfallbürgschaften beispielsweise durch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung oder ein Kreditinstitut, das die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhält, sowie durch eine vereinbarte Festverzinsung erreicht werden.

 

Rz. 7

Die Krankenkassen müssen die mit dem Erwerb der Anteile an Investmentvermögen einhergehenden Risiken unter Berücksichtigung entsprechender Absicherungen im Rahmen ihres Anlage- und Risikomanagements bewerten (Satz 2). Weitere Konkretisierungen bestehender Absicherungsmöglichkeiten, an denen sich die Krankenkassen orientieren, können in den Empfehlungen der Aufsichtsbehörde für die Erstellung einer Anlagerichtlinie einer Krankenkasse erfolgen. Neben der Anlagesicherheit und der Sicherstellung einer ausreichenden Liquidität muss eine Krankenkasse mit der Anlage zudem einen dem aktuellen Marktumfeld angemessenen Ertrag erzielen. Da es sich bei den Anteilserwerben um eine längerfristige Anlageform zur Aufgabenerfüllung handelt, sind sie dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen.

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