Rz. 26

Abs. 4 ermächtigt und verpflichtet den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (vgl. § 217a), bis zum 15.9.2013 das Nähere zur Ermäßigung oder den Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen zu regeln. Diese Regelungen bedürfen zur Wirksamkeit der Genehmigung des BMG. Die Übertragung der begrenzen Rechtssetzungsbefugnis auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entspricht dessen Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter nach § 240 Abs. 1 Satz 1, was sachgerecht ist, weil sich auch die Beiträge der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherten nach dessen Regelungen richtet (vgl. Komm. zu § 227). Zudem bedeutet die Regelung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dass nicht mehr jede Krankenkasse (wie nach § 186 Abs. 11 Satz 4) eigenständige Regelungen treffen kann, was zu einer krankenkassenübergreifenden Gleichbehandlung bei der Ermäßigung und dem Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen führt.

 

Rz. 27

Die Übertragung der Rechtssetzung für untergesetzliches Rechts auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen dürfte auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, denn sie ist wie die auf § 240 Abs. 1 Satz 1 gestützten "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zulässig (vgl. BSG, Urteil v. 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R; Axer, SGb 2012 S. 501).

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