Rz. 47

Durch § 256 Abs. 4 waren alle Zahlstellen seit dem 1.1.1989 verpflichtet, die Beiträge aus den Versorgungsbezügen zu berechnen, einzubehalten und an die Krankenkassen abzuführen. Nach dem Recht der RVO waren kleine Zahlstellen, die weniger als 30 beitragspflichtige Versorgungsbezugsempfänger hatten, von dieser Pflicht allerdings ausgenommen.

 

Rz. 48

Um diese kleinen Zahlstellen von dem Verwaltungsaufwand der Beitragsberechnung, des Einbehalts und der Zahlung zu entlasten, konnten diese allerdings ab 1.1.1989 beantragen, dass die Mitglieder die Beiträge selbst zahlen. Voraussetzung dafür war, dass die Zahlstelle regelmäßig an weniger als 30 Mitglieder Versorgungsbezüge auszahlt, von denen Beiträge einzubehalten waren. Entscheidend war dabei die Gesamtzahl der Versorgungsempfänger, für die Beiträge einzubehalten wären.

 

Rz. 49

Dieses Befreiungsrecht auf Antrag, durch das die Empfänger der Versorgungsbezüge nach dem Grundsatz des § 252 die Beiträge nach den Versorgungsbezügen selbst an die Krankenkasse zu zahlen hatten, wurde mit Wirkung zum 1.7.2019 aufgehoben.

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