Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art 1 des GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) ab 1.1.1989 in Kraft getreten.

Durch Art. 4 Nr. 18 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist die Vorschrift zum 1.1.1992 neu gefasst worden. Der bisherige Abs. 1 Nr. 1 (Tragung der Beiträge aus der Rente) wurde gestrichen und in § 249a neu und eigenständig geregelt. Die bisherigen Nrn. 2 bis 4 wurden Nrn. 1 bis 3. In Abs. 2 wurde klarstellend eingefügt, dass es sich bei den Rentenantragstellern um die in § 189 genannten handeln soll.

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