Rz. 1

Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) hat mit Wirkung zum 23.7.2015 § 22a neu eingefügt und damit einen neuen, eigenen Leistungsanspruch für Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz auf Leistungen zur Verhütung von Zahnkrankheiten begründet.

 

Rz. 2

Art. 4 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) hat mit Wirkung zum 1.1.2017 die Wörter "einer Pflegestufe" durch die Wörter "einem Pflegegrad" ersetzt und die Wörter "oder dauerhaft erheblich in ihrer Alterskompetenz nach § 45a des Elften Buches eingeschränkt sind" gestrichen. Die Änderungen sind Folgeänderungen aufgrund des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs des SGB XI. Dieser sieht anstelle der bis dahin geltenden Einstufung in 3 Pflegestufen und der gesonderten Feststellung der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nunmehr eine Zuordnung zu einem der 5 Pflegegrade vor.

 

Rz. 2a

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 durch Art. 1 Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 redaktionell angepasst, da der leistungsberechtigte Personenkreis in der Eingliederungshilfe nunmehr in § 99 SGB IX definiert ist, nachdem das Recht der Eingliederungshilfe zum 1.1.2020 im SGB IX verankert wurde.

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