Rz. 1

Die Vorschrift ist mit den Abs. 1 und 2 zum 1.1.1989 durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden. Hierdurch sollte die zum Teil schon vorher praktizierte Kostenübernahme für Auslandsbehandlungen in Fällen, in denen eine Krankheit im Inland nicht ausreichend behandelt werden konnte, auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden (BT-Drs. 11/2237 S. 166). Eine Vorgängervorschrift in der RVO gab es nicht. Redaktionelle Änderungen im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands erfolgten zum 1.1.1992 durch das 2. SGB V-ÄndG v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325). Mit Wirkung zum 1.1.1993 wurde Abs. 3 mit seinen Sätzen 1 bis 3 durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) angefügt. Abs. 3 Satz 4 kam mit Wirkung zum 12.8.1998 durch das Erste Gesetz zur Änderung des Medizinproduktegesetzes (1. MPG-ÄndG) v. 6.8.1998 (BGBl. I. S. 2005) neu hinzu. Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurden durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 geändert und der Anwendungsbereich der Vorschrift auf eine Behandlung bzw. einen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschränkt. Auch die Überschrift der Vorschrift wurde entsprechend angepasst.

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