Rz. 2

Die Vorschrift enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Ausübung der in §§ 173, 174 eingeräumten Wahlrechte und das dabei zu beachtende Verfahren für die Wahl einer Krankenkasse oder einen Krankenkassenwechsel. Die Vorschrift regelt den Adressaten der Wahlrechtserklärung und dessen Aufnahmepflicht (Abs. 1), die Pflicht und Berechtigung zur Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung (Abs. 2), die Vorlagepflicht und Frist für die Mitgliedsbescheinigung und die Folgen der Nichtvorlage (Abs. 3), das für das Wahlrecht zu beachtende Verfahren, die damit verbundenen Bindungen, Kündigungsrechte, -fristen und -pflichten und Ausnahmen davon (Abs. 4, 5) sowie die Kompetenz der Spitzenverbände der Krankenversicherung zur Vereinbarung von Verfahren und Vordrucken für die Mitgliedsbescheinigung und die Meldungen (Abs. 6).

 

Rz. 3

Mit den Änderungen durch das Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte sind die Wahlmöglichkeiten beschränkt worden (zu Gründen und Übergangsrecht vgl. Vorbem. §§ 173-177). Insbesondere die Möglichkeit der sofortigen Wahl einer neuen Krankenkasse bei jedem Neubeginn einer Versicherungspflicht ohne Bindungen ist entfallen. Der Krankenkassenwechsel ist nunmehr zwar auch unterjährig unter Einhaltung der Kündigungsfristen zum Ablauf des jeweils übernächsten Monats möglich. Dafür gilt aber für nach dem 1.1.2002 ausgeübte Wahlrechte nunmehr eine mindestens 18-monatige Bindung an die gewählte Krankenkasse, die vom jeweiligen Versicherungspflichttatbestand abgekoppelt ist, selbst bei einer Unterbrechung der Mitgliedschaft bestehen bleibt und auch für freiwillig Versicherte gilt. Dies führt für nach dem 1.1.2002 ausgeübte Wahlrechte faktisch zu einer Art gesetzlicher Zuständigkeit der einmal gewählten Krankenkasse für mindestens 18 Monate. Das Erfordernis von Kündigungsbestätigungen und Mitgliedschaftsbescheinigungen der beteiligten Krankenkassen, mit denen die Einhaltung der Bindungs- und Kündigungsfrist sichergestellt werden soll, hat das Verfahren des Kassenwechsels komplizierter gemacht. Durch die Änderungen ist der Aufbau und Inhalt der Vorschrift in vielen Teilen unklar geworden.

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