Rz. 10

Die Wahlrechte stellen insbesondere für die Versicherungspflichtigen die Neuerung dar; weil sie nunmehr die zuständige Krankenkasse aus dem Kreis der wählbaren Krankenkassen bestimmen können und prinzipiell auch müssen. Für Pflichtversicherte ist grundsätzlich unerheblich, auf welchem Tatbestand des § 5 Abs. 1 die Versicherungspflicht beruht. Während nach dem bis Ende 2001 geltenden Recht jede neu eintretende Krankenversicherungspflicht auch ein neues Wahlrecht eröffnete, entsteht für nach dem 1.1.2002 ausgeübte Wahlrechte eine Bindungsfrist von 18 Monaten (§ 175 Abs. 4 Satz 1), die auch nach einer Unterbrechung neu beginnende und andere Versicherungspflichten und selbst für die freiwillige Mitgliedschaft die Bindung an diese früher gewählte Krankenkasse bewirkt. Die Wahl einer neuen anderen Krankenkasse kann erst nach Ablauf dieser Bindungsfrist und wirksamer Kündigung der Mitgliedschaft erfolgen. Auch insoweit besteht damit ein Vorbehalt für die freie Wahl einer Krankenkasse.

 

Rz. 11

Bei Mehrfachbeschäftigten erstreckt sich die einmal getroffene Wahl auf beide Versicherungspflichten. Mehrfachmitgliedschaften sind auch unter Geltung der Wahlrechte nicht möglich. Die zuerst getroffene Wahl löst dabei die Bindungsfrist aus und führt zur dann zwingenden Zuständigkeit dieser Krankenkasse für weitere Versicherungspflichten.

 

Rz. 12

Bei Mehrfachbeschäftigten und mehrfacher Versicherungspflicht kann jedoch die Situation sich widerstreitender Zuständigkeiten entstehen, wenn z.B. bei Mehrfachbeschäftigung eine ein Wahlrecht auslösende Versicherungspflicht neben einer Versicherungspflicht als Beschäftigter mit gesetzlicher Zuständigkeit besteht, wie die Beschäftigungszuständigkeit von Bundesknappschaft oder See-Krankenkasse oder deren Zuständigkeit für Leistungsbezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über das Verhältnis gewillkürter zugesetzlicher Zuständigkeit besteht nicht. Hier lässt sich lediglich aus dem Vorbehalt in Abs. 1 schließen, dass in diesen Fällen wegen der gesetzlichen Zuständigkeit Wahlrechte ausgeschlossen sein sollen, also vorrangig und ausschließlich Bundesknappschaft und See-Krankenkasse zuständig sind, soweit nicht auch Abwahlrechte bestehen und ausgeübt werden.

 

Rz. 13

Das Recht zur Wahl einer Krankenkasse an sich bleibt über den Beginn der Versicherungspflicht hinaus als Recht zum Krankenkassenwechsel bestehen und ist nicht auf die einmalige Ausübung beschränkt. Jedoch ist in diesen Fällen die bestehende Mitgliedschaft/ Zuständigkeit unter Beachtung der neu eingeführten Bindungsfrist von 18 Monaten zu kündigen (§ 175 Abs. 4). Das Wahlrecht als Versicherungspflichtiger entfällt mit dem Ende der Versicherungspflicht (§ 190), mit dem auch die Mitgliedschaft/ Zuständigkeit der zuvor gewählten Krankenkasse kraft Gesetzes endet, soweit sich nicht die Mitgliedschaft nach § 190 Abs. 3 oder als Folge einer Beitrittserklärung als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzt.

 

Rz. 14

Die Wahlrechte sind auch Beitrittsberechtigten eingeräumt, wobei der Klammerzusatz auf die Beitrittsberechtigung nach § 9 verweist, also das Recht, durch eine einseitige Erklärung eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu begründen. Da es für den Personenkreis der Beitrittsberechtigten keine Zuständigkeit gab, war mit der Beitrittserklärung (§ 188) immer auch die Wahl einer Krankenkasse möglich und notwendig verbunden. Da die Bindungsfrist (§ 175 Abs. 4 Satz 1) unabhängig davon besteht, ob das Wahlrecht als Versicherungspflichtiger, Beitrittberechtigter oder schon freiwillig Versicherter ausgeübt worden war, gilt diese Bindung nunmehr auch für die Beitrittsberechtigten für den Beitritt, der damit seine Beitrittserklärung zur letzten Krankenkasse abzugeben hat (vgl. Komm. zu § 188).

 

Rz. 15

Keine ausdrückliche Erwähnung in § 173 haben, anders als in § 185 a.F. solche Personen gefunden, die bereits freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind und nunmehr als freiwillig Versicherte die Krankenkasse wechseln möchten. Durch die Neuregelung in § 175 Abs. 4 und § 191 Nr. 4 ergibt sich nunmehr, dass sich auch der Krankenkassenwechsel schon freiwillig versicherter Mitglieder innerhalb der GKV nur unter Beachtung der Bindungs- und Kündigungsfrist vollziehen kann (vgl. Komm. zu § 191). Nach der Gesetzesbegründung war diese Gleichbehandlung beim Krankenkassenwechsel einer der Gründe der Neuregelung (vgl. BT-Drs. 14/5957, S. 4).

 

Rz. 16

Die Wahlrechte Beitrittsberechtigter und freiwillig Versicherter enden mit dem Ende der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung an sich, z.B. durch Ausschluss wegen Zahlungsrückstandes (§ 191 Nr. 3) oder durch Kündigung (§ 191 Nr. 4 i. V. m. § 175 Abs. 4 Satz 6) ohne Wahl einer anderen Krankenkasse.

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