Rz. 1

§ 173 Abs. 1 enthält die grundlegende Neuregelung, dass die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger und Versicherungsberechtigter bei den Krankenkassen durch die Ausübung des Kassenwahlrechts bestimmt werden kann.

Von den gesetzlichen Voraussetzungen der Wahlrechte enthalten Abs. 2 bis 5 die Bestimmungen über die Krankenkassen, unter denen die Auswahl getroffen werden kann. Abs. 6 bestimmt, dass nach § 10 Familienversicherten kein eigenes Wahlrecht zusteht.

 

Rz. 2

Die Vorschrift des § 173 ist durch Art. 1 Nr. 116 GSG vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) im Zusammenhang mit der Neuregelung des Zweiten Abschnitts des Sechsten Kapitels mit Wirkung ab 1.1.1996 (Art. 35 Abs. 6 GSG) neu gefasst und durch Art. 5 Nr. 4 AFRG vom 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden. Durch Art. 5 Nr. 26 des SGB IX vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) ist Abs. 4 mit Wirkung ab 1.7.2001 (Art. 68 Abs. 1) an den Sprachgebrauch des SGB IX angepasst und die Begriffe berufliche Rehabilitation und Behinderte sind durch "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" und "behinderte Menschen" ersetzt worden.

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