Rz. 47

Über die Maßgaben des Abs. 2 hinaus bestehen weitere Abweichungen von den Vorschriften des GWB, die das gerichtliche Verfahren betreffen. In § 63 Abs. 4 Satz 3 GWB wird bestimmt, dass für Streitigkeiten über Entscheidungen des BKartA, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a betreffen, § 202 Satz 3 SGG gilt. § 202 Satz 3 SGG bestimmt, dass bei Streitigkeiten über Entscheidungen des BKartA, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a betreffen, die §§ 63 bis 78a GWB mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden sind, dass an die Stelle des OLG das LSG, an die Stelle des BGH das BSG und an die Stelle der ZPO das SGG tritt. Ergänzend dazu werden in § 29 Abs. 3 Nr. 4 SGG Streitigkeiten über Entscheidungen des BKartA, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a betreffen, dem LSG Nordrhein-Westfalen als funktionell zuständiges Gericht zugewiesen (vgl. Komm. zu § 29 SGG). Das bedeutet, dass sowohl die Kartellbeschwerde gegen die Ablehnung der Freigabe der Vereinigung als auch die ggf. nachfolgende Rechtsbeschwerde in den Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit fallen. Allerdings bleibt es dabei, dass die Kartellbeschwerde nach § 63 GWB die zutreffende Klageart ist und nicht etwa die Anfechtungs- oder Aufsichtsklage an deren Stelle tritt. Auch für die Rechtsbeschwerde zum BSG gelten die in §§ 74, 75 GWB geregelten Voraussetzungen über die Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Zulassungsgründe bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde, wenn die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird.

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