Rz. 30

Die §§ 48, 49, § 50c Abs. 2 GWB enthalten Regelungen über die nach dem GWB zuständigen Behörden und die Beteiligung der obersten Landesbehörden. Nach § 50c Abs. 2 GWB arbeiten die Kartellbehörden im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank, den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 SGB IV und den Landesmedienanstalten zusammen, wobei die Kartellbehörden mit den genannten Behörden auf Anfrage gegenseitig Erkenntnisse austauschen können, soweit dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, und soweit davon nicht vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind.

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