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Über die auf die einzelnen Krankenkassen entfallenden Beträge erlässt der GKV-Spitzenverband einen Verwaltungsakt, der mit Nebenbestimmungen versehen werden kann. Die Regelung entspricht § 5 der Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den GKV-Spitzenverband bei Insolvenz und Schließung einer Krankenkasse, die durch die Änderungen hinsichtlich des Haftungssystems und deren gesetzliche Normierungen gegenstandslos geworden ist.

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