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Die Vorschrift ist mit Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 eingeführt worden. Die Norm hebt die Haftung der Länder für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld nach § 12 Abs. 2 InsO auf. Der Inhalt war bisher in § 171c geregelt. Der bis zum Inkrafttreten des GKV-FKG geltende Regelungsgehalt des § 161 (Ausscheiden einer Handwerksinnung) ist entfallen. Mittlerweile sind alle Innungskrankenkassen geöffnet (§ 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4). Eine Regelung über die Zustimmung der Aufsichtsbehörde beim Ausscheiden einer Handwerksinnung aus einer gemeinsamen Innungskrankenkasse ist nicht mehr erforderlich.

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