Rz. 2

Der neue § 140h hat neben der in § 140f geregelten Beteiligung der Patientenorganisationen die Anliegen der Patientinnen und Patienten dadurch weiter gestärkt, dass auf der Bundesebene das politische Amt einer bzw. eines Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten eingerichtet worden ist. Die Vorschrift ist den Vorschriften über die oder den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen in §§ 14 und 15 Behindertengleichstellungsgesetz v. 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242), nachgebildet und sieht darüber hinaus konkrete Antrags- und Beteiligungsrechte vor. Der dem Abs. 2 angefügte Satz 3 verpflichtet die beauftragte Person, die Rechte der Patientinnen und Patienten zusammenzustellen und zur Information der Bevölkerung bereitzuhalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge