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Die mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz – GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) zum 1.1.2000 eingeführte Vorschrift war mit "Auswertung der integrierten Versorgung" betitelt und ist durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 aufgehoben worden.

Gleichzeitig ist durch das GMG die Vorschrift mit dem Titel "Amt, Aufgabe und Befugnisse der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten" als Teil des Dreizehnten Abschnitts eingeführt worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten v. 20.2.2013 (BGBl. I S. 277) ist mit Wirkung zum 26.2.2013 in Abs. 2 der Satz 3 angefügt worden.

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