Rz. 8

Kommt der Vertrag nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht binnen 6 Monaten nach Antragstellung durch das Land zustande, sieht der Satz 5 der Vorschrift eine im Vertragsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung übliche Schiedslösung vor. In dem Fall gilt § 132i Satz 3 bis 5 entsprechend mit den Maßgaben, dass Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson keine aufschiebende Wirkung haben. Danach haben sich die Vertragspartner im Fall der Nichteinigung auf eine gemeinsam zu benennende unabhängige Schiedsperson zu einigen, welche innerhalb von 3 Monaten den strittigen Vertragsinhalt festlegt. Einigen sich die Partner nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse oder für den vertragschließenden Verband zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen.

Eine Entscheidung durch die Schiedsperson beschleunigt zwar das Zustandekommen des Vertrages über die vertrauliche Spurensicherung, während eine langwieriges gerichtliches Verfahren das Inkrafttreten des Vertrages nur hinauszögern würde; wenig durchdacht scheint aber bei der entsprechenden Anwendung des § 132i Satz 3 bis 5 die Regelung der Bestimmung der Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde, weil das Land einerseits Vertragspartner ist und ihm andererseits die zuständige Aufsichtsbehörde angehört. Wie dann die Bestimmung der Schiedsperson ausfällt, dürfte klar sein, sodass dieser Fall vermutlich nie eintreten dürfte.

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