Rz. 7

Nach Satz 4 der Vorschrift ist das Abrechnungsverfahren im Vertrag so zu gestalten, dass die Anonymität des Versicherten gewährleistet ist. Nach der Gesetzesbegründung kann sich eine aufgrund fehlender Anonymität befürchtete und ggf. erfolgende Regressprüfung der Krankenkasse gegenüber der gewaltausübenden Person negativ auf die Annahme des Angebots zur vertraulichen Spurensicherung als auch auf den Behandlungserfolg auswirken. Zudem können Betroffene dann in massive Gefährdungssituationen kommen. Deshalb ist gesetzlich vorgegeben, dass das Abrechnungsverfahren so zu gestalten ist, dass die Anonymität des Versicherten gewährleistet bleibt. Zur Gewährleistung der Anonymität des Versicherten und zur Sicherung der Vertraulichkeit sowie unter Berücksichtigung der ärztlichen Schweigepflicht darf daher in den Abrechnungsunterlagen kein konkreter Bezug zur versicherten Person hergestellt werden. Lediglich die Bezeichnung der jeweiligen Krankenkasse und der Einrichtung bzw. des Arztes sollten nach der Gesetzesbegründung als erforderliche Daten neben den abgerechneten Leistungen und Vergütungspositionen im Rahmen der Abrechnung übermittelt werden.

Die Vorgaben des § 294a Abs. 1 Satz 2 und 3 zur Einschränkung der Meldepflicht bei drittverursachten Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können, bleiben von der Neuregelung unberührt. Eine Mitteilungspflicht des Arztes oder der Einrichtung besteht bei einem solchen Tatbestand nur, wenn die oder der Versicherte in die Mitteilung ausdrücklich eingewilligt hat.

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