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Wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, kann ein individuelles, ganzheitliches Beratungsangebot über Hilfen und Angebote zur medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung und Versorgung in der letzten Lebensphase die Angst schwerstkranker Patientinnen und Patienten und Pflegebedürftiger vor dem Sterben und vor schweren Leiden in der Sterbephase mindern. Zugleich kann ein gutes Fallmanagement in Kooperation aller an der Versorgung beteiligter Leistungserbringer, Vertrauenspersonen und Beratungsstellen dem Wunsch der Betroffenen nach Selbstbestimmung und Vermeidung ungewollter Behandlungen Rechnung tragen.

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen und vollstationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen können daher ein Angebot zur individuellen gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase vorhalten, das ihre Bewohnerinnen und Bewohner auf freiwilliger Basis nutzen, um umfassend informiert zu sein und – unterstützt durch professionelle Beratung – selbstbestimmt über Behandlungs-, Versorgungs- und Pflegemaßnahmen entscheiden zu können.

Die Vorschrift ist Teil der Hopiz- und Palliativversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung, zu der neben der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase, die Förderung der ambulanten Hospizarbeit und der stationäre Hospizleistung (§ 39a), die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (§§ 37, 132d) sowie die Hospiz- und Palliativberatung (§ 39b Abs. 1) gehören. Sie stellt die gesetzliche Grundlage dafür dar, dass vollstationäre Pflegeeinrichtungen und vollstationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ihren Bewohnerinnen und Bewohnern das vorgenannte Beratungsangebot in der letzten Lebensphase anbieten können. Durch Koordinierung der verschiedenen Versorgungsangebote und Kooperation mit den dafür zuständigen Leistungserbringern soll sichergestellt werden, dass eine umfassende palliative und hospizliche Betreuung entsprechend der individuellen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase gewährleistet ist. Das Beratungsangebot wird von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert.

Mit der durch das TSVG erfolgten Änderung des Abs. 5 Satz 1 ist die inzwischen gegenstandlos gewordene Fristvorgabe bereinigt worden. Die dem GKV-Spitzenverband alle 3 Jahre obliegende Berichtspflicht über die Entwicklung der gesundheitlichen Versorgungsplanung in der letzten Lebensphase ist bestehen geblieben.

Bei der mit Wirkung zum 1.1.2020 erfolgten Änderung des Abs. 3 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung, mit welcher der Name Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) durch den Namen Medizinischer Dienst Bund (MD Bund) ersetzt worden ist.

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