Rz. 4

Partner der individuellen oder kassenartenbezogenen Vereinbarung über innovative Arzneimittel, die keiner Festbetragsgruppe zugeordnet werden können, sind einerseits die einzelnen Krankenkassen (einschließlich Ersatzkassen), alternativ der zuständige Landesverband der Krankenkassen und die jeweilige Landesvertretung des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek), und auf der anderen Seite der oder die pharmazeutische(n) Unternehmer. Das für andere Vertragsbereiche übliche einheitliche und gemeinsame Vorgehen der Krankenkassen ist für die Selektivvereinbarung gesetzlich nicht vorgegeben, d. h., jede Krankenkasse bzw. Kassenart handelt grundsätzlich für sich selbst. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass sich Krankenkassen einer Kassenart auf freiwilliger Basis zusammentun, um gemeinsam eine Selektivvereinbarung für ein Arzneimittel zu schließen, welches für die Versorgung ihrer Versicherten maßgeblich ist. Dafür spricht auch der Hinweis auf Verbände der Krankenkassen in Abs. 1 Satz 1, mit dem in erster Linie die Landesverbände der Krankenkassen, dann aber auch die von den Ersatzkassen beauftragten Landesvertretungen des vdek gemeint sind. Auf der Landesebene kann zudem die Selektivvereinbarung offen gestaltet sein, sodass jede einzelne Mitgliedskasse selbst darüber entscheidet, der Vereinbarung beizutreten oder nicht beizutreten.

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