Rz. 2

Die Vorschrift stellt eine dezentral gestaltete Ergänzung zu den zentralen Vereinbarungen auf Bundesebene mit pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für neue, nicht festbetragsfähige Arzneimittel nach § 130b dar. Danach bleibt es jeder gesetzlichen Krankenkasse überlassen, abweichend oder ergänzend von bzw. zu den Bundesvereinbarungen nach § 130b die Versorgung ihrer Versicherten mit innovativen Arzneimitteln durch eigene Vereinbarungen mit einem pharmazeutischen Unternehmer zu regeln. Ziel ist, zwischen den Krankenkassen und auch unter den pharmazeutischen Unternehmern einen Wettbewerb um bessere Patientenversorgung, höhere Qualität und geringere Kosten entstehen zu lassen. In der Rangfolge sind diese kassenbezogenen Verträge aber nachrangig gegenüber den Vereinbarungen auf der Bundesebene, so dass zuerst der zwingend vorgeschriebene Abschluss der Vereinbarung auf Bundesebene erfolgt und erst danach ggf. die ergänzenden oder von den Bundesvereinbarungen abweichenden Vereinbarungen auf der Krankenkassenebene oder auf der Ebene eines Landesverbandes der Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern auf freiwilliger Basis geschlossen werden können.

Die mit Wirkung zum 1.1.2017 erfolgte Änderung des Abs. 4 ist redaktioneller Art und eine Folge der zum selben Zeitpunkt erfolgten Umstrukturierung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen (vgl. §§106 bis 106c). Die Streichung des Abs. 4 Satz 2 beruht darauf, dass der bis 31.12.2016 geltende § 106 Abs. 5a Satz 12 als Bezugspunkt weggefallen ist.

Mit Wirkung zum 13.5.2017 ist durch die Änderung des Abs. 1 Satz 3 das Verhältnis der Verträge einzelner Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern zu den Vereinbarungen des GKV-Spitzenverbandes mit pharmazeutischen Unternehmern klargestellt worden nach dem Prinzip "zentrale Preisregelung vor dezentraler Preisvereinbarung". Der Hinweis im eingefügten Abs. 1 Satz 4 der Vorschrift, dass § 78 Abs. 3a Arzneimittelgesetz (AMG) unberührt bleibt, unterstreicht die grundsätzliche Vorrangstellung des nach § 130b vereinbarten Erstattungsbetrages bei der Abgabe des Arzneimittels durch den pharmazeutischen Unternehmer. Der geänderte Verweis in Abs. 5 Satz 1 auf § 73 Abs. 9 Satz 1 ist der Neufassung des § 73 Abs. 9 angepasst.

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