Rz. 2

Die Vorschrift ist Teil des 4. Kapitels und des 5. Abschnitts im SGB V, der mit Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln überschrieben ist und die §§ 124, 125, 125a sowie diese Vorschrift umfasst. Auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit ist der 5. Abschnitt mit dem TSVG grundlegend neu geordnet worden. Der 5. Abschnitt umfasst nunmehr neben der Vorschrift die §§ 124 (Zulassung), 125 (Verträge) und 125a (Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung).

In der Vorschrift ist eine bundesweite Anpassung der Heilmittelpreise geregelt, welche die Ausgangsbasis für die Vertragsverhandlungen auf Bundesebene nach § 125 bildet. Ferner ist eine Übergangsregelung geschaffen worden für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des TSVG (11.5.2019) bis zum Wirksamwerden der bundesweiten Verträge, die nach § 125 Abs. 1 Satz 3 mit Wirkung zum 1.10.2020 zu schließen sind. Der ursprünglich vorgesehene Termin 1.7.2020 ist durch Art. 3 COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz mit Wirkung zum 28.3.2020 auf den 1.10.2020 verschoben worden.

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