Rz. 13

Aufgrund Abs. 2 Nr. 3 sind in der Vereinbarung auch die sächlichen und personellen Voraussetzungen an die Leistungserbringung sowie sonstigen Anforderungen an die Qualitätssicherung zu regeln. Nach § 6 Abs. 1 der Vereinbarung bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Qualitätssicherung von der Vereinbarung unberührt. Für die Qualifikation der Krankenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 entsprechend. Die geriatrische Institutsambulanz ist nach Abs. 2 i. d. R. Teil eines geriatrischen Netzwerks, welches regelmäßig geriatrische Qualitätszirkel durchführt. Sofern in der Region, in der die geriatrische Institutsambulanz tätig ist, kein geriatrisches Versorgungsnetzwerk existiert, umfasst der Teilnehmerkreis des Qualitätszirkels regelhaft zumindest behandelnde Vertragsärzte i. S. d. § 3 Abs. 1 der Vereinbarung sowie mindestens einen Arzt der geriatrischen Institutsambulanz mit einer geriatrischen Weiterbildung gemäß den Weiterbildungsordnungen der jeweiligen Landesärztekammern.

Die geriatrische Institutsambulanz hat eine interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden zu gewährleisten, die folgende Qualifikationen erfüllen:

  • Ausbildung gemäß "Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 124 Abs. 4 zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 124 Abs. 2 für Leistungserbringer von Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden (Zulassungsempfehlung)" in der aktuellen Fassung,
  • mindestens 2 Jahre Berufserfahrung sowie mindestens eine nachgewiesenne Fortbildung im Bereich Geriatrie,
  • Erfahrung in der Anwendung von Assessmentverfahren.

"Zu gewährleisten" im vorgenannten Sinne heißt, dass sich die geriatrische Institutsambulanz vor Beginn der interdisziplinären Zusammenarbeit mit den Heilmittelerbringern davon überzeugen muss, dass diese die vorgenannten Qualifikationen erfüllen.

Aufgaben der Qualitätszirkel sind u. a. die Analyse und Bewertung der lokalen geriatrischen Versorgung, die Evaluation der Ergebnisse sowie die Förderung der kooperativen Zusammenarbeit der Beteiligten. Die Arbeit und die Ergebnisse der Qualitätszirkel werden dokumentiert. Bei einer Prüfung der Strukturqualität sind diese nach § 6 Abs. 4 der Vereinbarung vorzulegen.

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