Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz – PsychEntgG) v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1613) mit Wirkung zum 1.1.2013 in das SGB V eingefügt worden.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 15.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind mit Wirkung zum 23.7.2015 in Abs. 1 die Sätze 1 und 3 um geriatrische Rehabilitationskliniken und dort angestellte Ärzte erweitert worden.

Nach dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz -TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) ist mit Wirkung zum 11.5.2019 der Abs. 2 Satz 2 geändert worden.

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