Rz. 40

Mit dem § 116b Abs. 3 ist mit dem erweiterten Landesausschuss ein besonderes Gremium zur Entscheidung und der verwaltungsmäßigen Bewältigung der eingegangenen Anträge eingeführt worden. Strukturell erfüllt der Landeausschuss die Kriterien einer Behörde (Blöcher, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 116b Rz. 59; Becker, in: Becker/Kingreen, SGB V, §116b Rz. 21). Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 wird der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in der gleichen Zahl erweitert, wie sie nach § 90 Abs. 2 jeweils für die Vertreter der Krankenkassen und die Vertreter der Ärzte vorgesehen ist. Insgesamt besteht der erweiterte Landesausschuss aus 30 Mitgliedern und ist damit bezogen auf seine praktischen Aufgaben unangemessen groß. Hinzu kommt, dass die Mitberatungsrechte nach § 90 Abs. 4 Satz 4 sowie § 140f Abs. 3 unberührt bleiben. D.h., dass der Personenkreis um Vertreter der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde und Vertreter der Patientenorganisationen erweitert wird. Die Vertreter der Krankenhäuser werden von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt. Über den Vorsitz und 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie deren Stellvertreter sollen sich die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen sowie die Krankenhausgesellschaft einigen. Kommt keine Einigung zustande, werden sie durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde im Benehmen mit der KV, den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen sowie der Krankenhausgesellschaft berufen. (Satz 4). Der erweiterte Landesausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit, wobei bei der Gewichtung der Stimmen die der Krankenkassen doppelt zählen (Satz 6).

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