Rz. 69

Für das Anzeige- und Prüfverfahren, für die anlassbezogene oder routinemäßige Überprüfung entstehen dem Landesausschuss Kosten, die nach Abs. 3 Satz 5 der Vorschrift zur Hälfte von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen und zu je einem Viertel von der beteiligten KV und der Landeskrankenhausgesellschaft getragen werden. Es handelt sich um aufgabenbezogene Kosten des erweiterten Landesausschusses, die deshalb nachgehalten bzw. gegenüber den Kostenträgern nachgewiesen werden müssen. Zu den Kosten zählen auch die Entschädigungen für die unparteiischen Mitglieder und ggf. deren Stellvertreter. Die Entschädigungen für die Vertreter der Ärzte, der Krankenkassen und der Krankenhäuser werden von den entsendenden Stellen getragen und haben mit der vorgenannten Kostenverteilung nichts zu tun.

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