Rz. 8

Nach Abs. 4 Satz 1 können die Vertragspartner der regionalen Prüfvereinbarungen über die Prüfung nach Abs. 1 hinaus Prüfungen ärztlicher Leistungen nach Durchschnittswerten oder andere arztbezogene Prüfungsarten vereinbaren; dazu kann z. B. eine Vertikalvergleich (zeitlicher Vergleich der Abrechnungsergebnisse verschiedener Quartale oder Jahre) gehören, soweit der Prüfungsgegenstand es zulässt.

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